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§ 1 BayBTWahlOrgV (Bayern)

Verordnung über die Bildung der Wahlorgane für die Wahl zum Deutschen Bundestag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft der Kreiswahlleiter.