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BayBQFG

Art 16 Statistik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/16#abs-1 (1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/16#abs-2 (2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,

2. Ausbildungsstaat, bayerischer Referenzberuf oder bayerische Referenzausbildung,

3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung, eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber, Besonderheiten im Verfahren,

4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/16#abs-3 (3) Hilfsmerkmale sind:

1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,

2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

3. Datensatznummer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/16#abs-4 (4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Abs. 3 Nr. 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/16#abs-5 (5) Die Angaben sind elektronisch an das Landesamt für Statistik zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayBQFG/16#abs-6 (6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, den zeitlichen Abstand der Erhebung zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,

2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in Art. 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, und

3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

Art 15