Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

BayBG

Art 79 Befreiung von Amtshandlungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/79#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/79#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.

Art 78 Art 80