Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 79 Befreiung von Amtshandlungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/79#abs-1 (1) Beamte und Beamtinnen sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/79#abs-2 (2) Gesetzliche Vorschriften, insbesondere Art. 20 BayVwVfG, nach denen Beamte und Beamtinnen von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.