Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 66 Zwangspensionierungsverfahren
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/66#abs-1 (1) Hält der oder die Dienstvorgesetzte den Beamten oder die Beamtin für dienstunfähig und beantragt dieser oder diese die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der oder die Dienstvorgesetzte dem Beamten, der Beamtin, dessen oder deren Vertreter oder Vertreterin schriftlich mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/66#abs-2 (2) Gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand können innerhalb eines Monats Einwendungen erhoben werden. Danach entscheidet die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde. Mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zugestellt wird, ist bis zu deren Unanfechtbarkeit die das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG übersteigende Besoldung mit Ausnahme der vermögenswirksamen Leistungen einzubehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand unanfechtbar aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 66 BayBG →
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- BVerwG, 20.01.2011 – 2 B 2.10Zitiert von 39
- BVerwG, 20.01.2011 – 2 B 2/10Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches GutachtenZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.