Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 54 Rechtsstellung der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/54#abs-1 (1) Die Vorschriften des Art. 51 Abs. 1 und 2 und des Art. 52 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/54#abs-2 (2) In den Fällen des Art. 51 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/54#abs-3 (3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4.