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Art 52 Rechtsfolgen der Umbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/52#abs-1 (1) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Grund des Art. 51 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er oder sie auf Grund des Art. 51 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/52#abs-2 (2) Im Fall des Art. 51 Abs. 1 ist dem Beamten oder der Beamtin von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/52#abs-3 (3) In den Fällen des Art. 51 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte oder die Beamtin treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten oder die Beamtin wirksam. Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist er oder sie zu entlassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/52#abs-4 (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des Art. 51 Abs. 4.

Art 51 Art 53