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Art 25 Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte oder die Beamtin die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit.

Art 24 Art 45