Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz

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Art 15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern3 Entscheidungen

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium.

Art 14 Art 16