Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 15 BayBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 23.09.2004 – 2 C 36.03
- BVerwG, 23.09.2004 – 2 C 37.03Zitiert von 36
- BVerwG, 24.03.2003 – 2 B 14.03Zitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.