Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt. 15 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium.