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Art 135 Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.

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