Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 135 Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten
Stand: 25.08.2026
Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.