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Art 124 Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/124#abs-1 (1) Für Beamte und Beamtinnen im Vollzugsdienst der Polizei gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayBG/124#abs-2 (2) Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an. Dem Verwaltungsdienst der Polizei gehören alle übrigen Beamten und Beamtinnen an. Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.

Art 123 Art 125