Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Beamtengesetz
BayBGArt 112 Errichtung, Unabhängigkeit
Stand: 25.08.2026
Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.