Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung
BayBörsV§ 28 Entscheidung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/28#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. § 22 Abs. 4 BörsG bleibt unberührt. Der Sanktionsausschuss kann das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde bei geringfügigen Verstößen einstellen. In jeder Entscheidung, die das Verfahren vor dem Sanktionsausschuss beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/28#abs-2 (2) Die Beratung und Abstimmung ist geheim. Es dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/28#abs-3 (3) Die Entscheidungen, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich abzufassen und zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/28#abs-4 (4) Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 € und höchstens 10 000 €. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach der Bedeutung des Verfahrens.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/28#abs-5 (5) Zu den Auslagen gehören
1. die nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 25 Abs. 5 entstandenen Entschädigungen,
2. Portogebühren für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Fernschreib- und Fernsprechgebühren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/28#abs-6 (6) Die Kosten hat die betroffene Person zu tragen, gegen die eine Sanktion angeordnet wird. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Abs. 2 BörsG. Soweit keine Sanktion verhängt, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des Sanktionsverfahrens abgelehnt wird, wird keine Gebühr erhoben. Entstandene Auslagen sind von dem Träger der Börse zu tragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.