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BayBörsV§ 27 Sitzung des Sanktionsausschusses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/27#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Die Sitzung des Sanktionsausschusses ist nicht öffentlich. Auf Antrag kann einer am Verfahren nicht beteiligten Person oder Behörde die Anwesenheit gestattet werden, wenn kein Beteiligter widerspricht. Sitzungen können in geeigneten Fällen als Videoverhandlung stattfinden. Beteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/27#abs-2 (2) Der Sanktionsausschuss kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist oder
2. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.
Beabsichtigt der Sanktionsausschuss, in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, so teilt er den Beteiligten mit, dass innerhalb einer Frist von zwei Wochen dagegen Einwendungen erhoben werden können. Wird fristgerecht Einwendung erhoben, so ist mündlich zu verhandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/27#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt es den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Das vorsitzende Mitglied hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Den Mitgliedern des Sanktionsausschusses und den Beteiligten ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Sanktionsausschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayB%C3%B6rsV/27#abs-4 (4) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.