Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung
BayBörsV§ 29 Dokumentation
Stand: 25.08.2026
Die Sitzung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation muss Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder des Sanktionsausschusses, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,
4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
5. das Ergebnis eines Augenscheins,
6. die Entscheidung des Sanktionsausschusses.
Die Dokumentation erfolgt in Textform durch das vorsitzende Mitglied und, soweit hinzugezogen, auch durch das schriftführende Mitglied. Die Dokumentation ist der betroffenen Person, der Börsenaufsichtsbehörde und der Börsengeschäftsführung bekannt zu geben.