Gesetze / Landesrecht Bayern / Börsenverordnung
BayBörsV§ 22 Abgelehnte Personen
Stand: 25.08.2026
Die Beteiligten können ein Mitglied des Sanktionsausschusses ablehnen, das in diesem Sanktionsverfahren nach § 21 nicht mitwirken darf oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht, weil ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen. Die Ablehnung ist vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich die Beteiligten, ohne den ihnen bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, auf die mündliche Verhandlung eingelassen haben. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3.