Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Arbeitszeitverordnung
BayAzV§ 13 Arbeitszeit für Arbeitnehmer
Stand: 25.08.2026
Die vorstehend getroffenen Regelungen für die bayerischen Beamten werden auf die Arbeitnehmer und Auszubildenden des Freistaates Bayern übertragen, soweit sie in Dienststellen tätig sind, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, und soweit tarifvertragliche Vereinbarungen nicht entgegenstehen. Soweit für Arbeitnehmer tarifvertraglich eine von § 2 Abs. 1 Satz 1 abweichende regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 entsprechend anzupassen.