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# Art 13 BayArchivG (Bayern) — Kommunale Archive

Bayerisches Archivgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke und die sonstigen kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihre Vereinigungen regeln die Archivierung der bei ihnen erwachsenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit.

(2) Für Unterlagen, die unter einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz stehen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, sowie für personenbezogene Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten gelten Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 2 bis 7 und Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(3) Landkreise und Bezirke, die keine eigenen Archive unterhalten, haben Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen, dem zuständigen staatlichen Archiv zur Übernahme anzubieten. Das Eigentum am Archivgut bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 13 BayArchivG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayArchivG/13

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