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§ 6 BayAnerkV (Bayern) — Schrothheilbad

Bayerische Anerkennungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schrothheilbad ist ein Kurort,

1. der über mehr als drei geeignete Kurbetriebe zur Durchführung von Schrothkuren verfügt und

2. der sich mindestens zehn Jahre als Schrothkurort bewährt hat.