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§ 98 BayAgrSchO (Bayern) — Praktikum, Praktikumsbericht

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Technikerschule für Waldwirtschaft, der Technikerschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Landwirtschaft sowie der Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau ist ein Betriebspraktikum gemäß Stundentafel zu absolvieren. Die Studierenden wählen in Abstimmung mit der Schulleitung einen Praktikumsbetrieb aus.

(2) Das Praktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren. Der Praktikumsbericht wird als großer Leistungsnachweis in dem in der Stundentafel zugeordneten Fach gewertet.