Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 90 Berufsbezeichnung, Urkunden, fachliche Ausbildereignung
Stand: 25.08.2026
Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ oder „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ zu führen. Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden. Zum Nachweis der beruflichen Eignung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“