Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 91 Beirat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Höhere Landbauschule kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Höheren Landbauschule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

§ 90 § 92