Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 91 Beirat
Stand: 25.08.2026
Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Höhere Landbauschule kann einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Höheren Landbauschule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.