Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 67 Kleine Leistungsnachweise

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/67#abs-1 (1) In jedem fachtheoretischen Semester oder Maßnahmeabschnitt wird in den Pflichtfächern mit bis zu zwei Wochenstunden mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/67#abs-2 (2) Im fachpraktischen Semester oder im Maßnahmeabschnitt nach § 64 Abs. 1 Satz 3 ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.

§ 66 § 68