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# § 67 BayAgrSchO (Bayern) — Kleine Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem fachtheoretischen Semester oder Maßnahmeabschnitt wird in den Pflichtfächern mit bis zu zwei Wochenstunden mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt.

(2) Im fachpraktischen Semester oder im Maßnahmeabschnitt nach § 64 Abs. 1 Satz 3 ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.

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Zitiervorschlag: § 67 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 01.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/67

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