Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 50 Berufspraktikum, Praktikumsbericht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/50#abs-1 (1) Die Schulleitung wählt in Absprache mit den Studierenden die Praktikumsbetriebe aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/50#abs-2 (2) Das Berufspraktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren.