Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 49 Kleine Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
In jedem Schuljahr sind in den Pflicht- und Zusatzfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflicht- und Zusatzfächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise zu erbringen.