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§ 50 BayAgrSchO (Bayern) — Berufspraktikum, Praktikumsbericht

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulleitung wählt in Absprache mit den Studierenden die Praktikumsbetriebe aus.

(2) Das Berufspraktikum ist in Form eines Praktikumsberichts zu dokumentieren und zu präsentieren.