Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 37 Schriftliche Prüfungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/37#abs-1 (1) Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/37#abs-2 (2) In der Abteilung Landwirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ dem Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ in der Meisterprüfung. Die Wirtschafterarbeit findet im dritten Semester statt und ist am Freitag der vierten Kalenderwoche abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/37#abs-3 (3) Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ den Prüfungsteilen in der Meisterprüfung.