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# § 37 BayAgrSchO (Bayern) — Schriftliche Prüfungen

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.

(2) In der Abteilung Landwirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Landwirtschaftlicher Pflanzenbau“ und „Landwirtschaftliche Tierhaltung“ dem Prüfungsteil „Produktions- und Verfahrenstechnik“ in der Meisterprüfung. Die Wirtschafterarbeit findet im dritten Semester statt und ist am Freitag der vierten Kalenderwoche abzugeben.

(3) Im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft entsprechen die Prüfungsfächer „Hauswirtschaftliche Betreuungs- und Versorgungsleistungen“ und „Betriebs- und Unternehmensführung“ den Prüfungsteilen in der Meisterprüfung.

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Zitiervorschlag: § 37 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/37

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