Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 31 Kleine Leistungsnachweise
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/31#abs-1 (1) In jedem fachtheoretischen Semester wird in den Pflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt. Abweichend davon muss im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft in jedem Pflichtfach mindestens ein kleiner Leistungsnachweis durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/31#abs-2 (2) Im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.