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# § 31 BayAgrSchO (Bayern) — Kleine Leistungsnachweise

Bayerische Agrarschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In jedem fachtheoretischen Semester wird in den Pflichtfächern mit einer Wochenstunde mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt. Abweichend davon muss im dreisemestrigen Studiengang der Abteilung Hauswirtschaft in jedem Pflichtfach mindestens ein kleiner Leistungsnachweis durchgeführt werden.

(2) Im fachpraktischen Semester der Abteilung Landwirtschaft ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.

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Zitiervorschlag: § 31 BayAgrSchO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/31

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