Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 25 Härtefallklausel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen der Schulordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung unbedenklich erscheint.

§ 24 § 26