Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 24 Schulaufsicht
Stand: 25.08.2026
Abweichend von Art. 114 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG obliegt die unmittelbare staatliche Schulaufsicht für die Landwirtschaftsschulen und die Fachschulen für Agrarwirtschaft, Fachrichtung ökologischer Landbau den Regierungen.