Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 22 Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz
Stand: 25.08.2026
Für die Gewährung von Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind die §§ 31 bis 36 der BaySchO entsprechend anzuwenden.