nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 22 BayAgrSchO (Bayern) — Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Gewährung von Individueller Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz sind die §§ 31 bis 36 der BaySchO entsprechend anzuwenden.