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§ 126 BayAgrSchO (Bayern) — Mündliche Prüfung

Bayerische Agrarschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den beiden Fachrichtungen werden folgende Fächer mündlich geprüft:

1.

Fachrichtung Lebensmittel-Pflanze-Umwelt

a)

Lebensmittelrecht oder Bodenuntersuchung

etwa 15 Minuten,

b)

Molekularbiologie oder Molekularbiologie mit biologischen Untersuchungen

etwa 15 Minuten,

2.

Fachrichtung Biotechnologie

a)

Zell- und Gewebekultur

etwa 15 Minuten,

b)

Biologie mit biologischen Untersuchungen

etwa 15 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung wird von der Lehrkraft des jeweiligen Fachs und einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses durchgeführt.