Für die finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen, insbesondere die Einrichtung eines Kontos der Schule, ist § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Für die finanzielle Abwicklung sonstiger Schulveranstaltungen, insbesondere die Einrichtung eines Kontos der Schule, ist § 25 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) entsprechend anzuwenden.