Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung

BayAgrSchO

§ 109 Bestehen, Wiederholen

Stand: 01.09.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/109#abs-1 (1) Das Abschlussjahr ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens 4 „ausreichend“ ist und wenn im Abschlusszeugnis in keinem Prüfungsfach oder sonstigem Pflichtfach die Zeugnisnote 6 „ungenügend“ oder in höchstens einem Prüfungsfach oder sonstigem Pflichtfach die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ erteilt worden ist. Abweichend von Satz 1 ist das Abschlussjahr auch bestanden, wenn

1. die Gesamtnote 4 „ausreichend“ ist,

2. in nur einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach oder in zwei sonstigen Pflichtfächern die Zeugnisnote 5 „mangelhaft“ ist und

3. in einem anderen Prüfungsfach die Zeugnisnote 1 „sehr gut“ oder in zwei Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsfach und in einem sonstigen Pflichtfach jeweils mindestens die Zeugnisnote 2 „gut“ erzielt wurde.

Noten aus Fächern, die bereits im ersten Jahr mit der Abschlussprüfung abgelegt wurden, können im zweiten Schuljahr nicht für den Notenausgleich nach Satz 2 herangezogen werden und werden zum Bestehen der Abschlussprüfung nicht berücksichtigt. Prüfungsteilnehmer, die in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ am Ende des ersten Schuljahres im schriftlichen oder praktischen Prüfungsteil oder in der Fallstudie die Note 5 „mangelhaft“ oder Note 6 „ungenügend“ erzielt haben, können auf Antrag in Textform den nicht bestandenen Teil oder die nicht bestandenen Teile einmal wiederholen. In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung für das Abschlusszeugnis herangezogen. Eine Wiederholung zur reinen Notenverbesserung ist nicht möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/109#abs-2 (2) Studierende, die das Abschlussjahr nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den Einzelnoten und dem Vermerk über das Nichtbestehen des Studiengangs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/109#abs-3 (3) Bei Nichtbestehen kann das Abschlussjahr einschließlich der Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. Mit Genehmigung des Staatsministeriums ist eine zweite Wiederholung möglich.

§ 108 § 110