Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Agrarschulordnung
BayAgrSchO§ 103 Prüfungsausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/103#abs-1 (1) Für die Abschlussprüfungen wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine vom Staatsministerium bestellte Person oder in deren Vertretung die Schulleitung. Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus dem vorsitzenden Mitglied, der Schulleitung und Lehrkräften, die in den Pflichtfächern unterrichten. Im Bedarfsfall kann die Schulleitung in Absprache mit dem vorsitzenden Mitglied zusätzliche Ausschussmitglieder und stellvertretende Mitglieder berufen. Für Mitglieder des Prüfungsausschusses, die nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind, gelten die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß § 4 Abs. 8 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAgrSchO/103#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Über die Prüfungsvorgänge ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.