Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz
BayAföGArt 4 Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und Sozialgesetzbuchs
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAf%C3%B6G/4#abs-1 (1) Für die Ausbildungsförderung gelten das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassene Rechtsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAf%C3%B6G/4#abs-2 (2) Ferner werden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil– und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend angewendet, soweit sich aus diesem Gesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichts Abweichendes ergibt.
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 86-7-1
[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 86-7-3
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 4 BayAföG →
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