nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 4 BayAföG (Bayern) — Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und Sozialgesetzbuchs

Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildungsförderung gelten das Bundesausbildungsförderungsgesetz und die auf Grund des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG erlassene Rechtsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend, soweit nicht dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen.

(2) Ferner werden das Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil– und das Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren – in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend angewendet, soweit sich aus diesem Gesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichts Abweichendes ergibt.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 2171-2

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 86-7-1

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 86-7-3