Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abgrabungsgesetz
BayAbgrGArt 5 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 25.08.2026
Sachlich zuständig ist die untere Abgrabungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen nach Art. 1 ist unter den Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die höhere Abgrabungsbehörde sachlich zuständig.