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Art 5 BayAbgrG (Bayern) — Sachliche Zuständigkeit

Bayerisches Abgrabungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sachlich zuständig ist die untere Abgrabungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen nach Art. 1 ist unter den Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die höhere Abgrabungsbehörde sachlich zuständig.