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Art 14 BayAbgG (Bayern) — Berücksichtigung von Mandatszeiten in anderen Parlamenten

Bayerisches Abgeordnetengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zeiten der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag und im Parlament eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12. Werden durch die Anrechnung von Mandatszeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung gezahlt.