Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

BayAbfG

Art 25 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/25#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinn der Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Abfallwirtschaft, im Sinn des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes dieses Gesetzes und der auf Grund der genannten Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen sowie Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist die Regierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständig für Anordnungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der sicheren Lagerung, Verwertung oder Beseitigung unzulässig behandelter, gelagerter oder abgelagerter Abfälle aus einer illegalen Verbringung nach Art. 2 Nr. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAbfG/25#abs-2 (2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 festzulegen.

Art 24 Art 26