Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem Seligenstädter Kreuz (A 45/A 3)

BayA_45_A3_VerkVwAbk

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayA_45_A3_VerkVwAbk/1#abs-1 (1) Der Freistaat Bayern überträgt die verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem bayerischen Teil des Seligenstädter Kreuzes (Übertragungsbereich) auf das Land Hessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayA_45_A3_VerkVwAbk/1#abs-2 (2) Der Übertragungsbereich umfaßt die auf bayerischem Gebiet liegenden Fahrbahnen und Rampen der A 45 und der A 3 zwischen km 204,576 (Landesgrenze) und km 205,300.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayA_45_A3_VerkVwAbk/1#abs-3 (3) Das Land Hessen nimmt die Aufgaben durch die Vollzugspolizei wahr.

Art 2