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§ 7 BayAVGFRG (Bayern) — Vorläufige Gewerbesteuerumlage bei verspäteter Meldung

Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Meldet eine Gemeinde ihr Gewerbesteueristaufkommen nicht rechtzeitig, wird für die Verrechnung nach § 5 vorläufig unterstellt, daß die Gewerbesteuerumlage mindestens den, gegebenenfalls berichtigten, Beteiligungsbeträgen entspricht. Der Ausgleich wird grundsätzlich bei der der Meldung folgenden Verrechnung vorgenommen.