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§ 7 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen und zur staatlichen Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/7#abs-1 (1) Für die Zulassung zu den prüfungsvorbereitenden Lehrgängen ist die erfolgreiche Teilnahme an den jeweiligen Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 erforderlich. § 4 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Zulassung kann darüber hinaus nicht erhalten, wer

1. eine Praktikumsdokumentation (§ 6 Abs. 1) mit falschen Eintragungen vorgelegt hat oder

2. auf Grund eines Gutachtens einer der sportmedizinischen Polikliniken der Technischen Universität München den Beruf als Fachsportlehrer in der gewählten Ausbildungsrichtung nicht ausüben kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/7#abs-2 (2) Die Technische Universität München kann andere nach Art, Umfang und Inhalt vergleichbare Ausbildungen als gleichwertig zu den Ausbildungslehrgängen gemäß § 5 anerkennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/7#abs-3 (3) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung in Theorie und Praxis setzt die erfolgreiche Teilnahme an den zugehörigen prüfungsvorbereitenden Lehrgängen der jeweiligen Ausbildungsrichtung gemäß § 8 sowie die Ableistung des Praktikums gemäß § 6 voraus. Die Zulassung zur staatlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn die Teilnahme an einem Prüfungslehrgang bereits länger als vier Jahre zurückliegt.

§ 6 § 8