Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern
BayAPOFspl§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/4#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:
1. Vollendung des 18. Lebensjahres;
2. Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;
3. ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;
4. Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;
5. amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);
6. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/4#abs-2 (2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer
1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);
2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;
3. die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.