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BayAPOFspl

§ 4 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/4#abs-1 (1) Für die Zulassung zur Ausbildung ist allgemein erforderlich:

1. Vollendung des 18. Lebensjahres;

2. Nachweis einer Ausbildung in erster Hilfe (nicht älter als zwei Jahre) von mindestens acht Doppelstunden Dauer;

3. ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate), das die körperliche und gesundheitliche Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung bescheinigt;

4. Feststellung der Eignung für die gewählte Ausbildungsrichtung gemäß § 3;

5. amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate);

6. ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/4#abs-2 (2) Zur Ausbildung kann nicht zugelassen werden, wer

1. nicht im Besitz der Fähigkeit ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Strafgesetzbuch);

2. auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens für die Ausübung eines Lehrberufs ungeeignet erscheint;

3. die staatliche Prüfung oder einen Lehrgang in der entsprechenden Ausbildungsrichtung endgültig nicht bestanden hat.

§ 3 § 5