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§ 11 Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss von Ausbildung und Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/11#abs-1 (1) Die Ausbildungs- und Prüfungsteilnehmer sind verpflichtet, den der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit dienenden Anweisungen der Person, die den Lehrgang leitet (Lehrgangsleiter), oder des Praktikumsbetreuers oder seines Beauftragten, nachzukommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/11#abs-2 (2) Ausbildungsteilnehmer, die ihren Verpflichtungen trotz Ermahnung nicht nachkommen, können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

1. Verwarnung durch den Lehrgangsleiter oder den Ausbilder;

2. Ausschluss von dem betreffenden Lehrgang durch den Lehrgangsleiter oder Auflösung des Ausbildungsvertrags über das begonnene Praktikum durch den Ausbilder oder

3. Ausschluss von der gesamten Ausbildung oder Prüfung durch den Prüfungsvorsitzenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/11#abs-3 (3) Vor der Verhängung einer Ordnungsmaßnahme ist dem Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu vollziehen und aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/11#abs-4 (4) Die Regelung des Abs. 2 findet entsprechend Anwendung in Fällen, in denen ein Ausbildungs- oder Prüfungsteilnehmer

1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung stört oder zu stören versucht;

2. durch das Verhalten eine Gefahr für sich oder andere darstellt oder

3. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung oder Prüfung beeinträchtigen würde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/11#abs-5 (5) Ergeben sich im Lauf der Ausbildung oder Prüfung berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des Ausbildungsteilnehmers, ist die Technische Universität München verpflichtet, die Eignung gutachterlich feststellen zu lassen. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist der Ausbildungsteilnehmer von der Ausbildung bzw. Prüfung insgesamt auszuschließen.

§ 10 § 12