Gesetze / Landesrecht Bayern / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern
BayAPOFspl§ 16 Unterschleif und Beeinflussungsversuch
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/16#abs-1 (1) Der Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsaufgabe durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, führt zur Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung mit „ungenügend“. In schweren Fällen erfolgt der Ausschluss von der Prüfung; die Prüfung ist nicht bestanden. Als Versuch einer Täuschung gilt schon das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayAPOFspl/16#abs-2 (2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 Satz 1 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bzw. der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang festgestellt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. In schweren Fällen ist die Gesamtprüfung als nicht bestanden zu erklären. Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls in berichtigter Fassung neu auszustellen.